Anwendung des Straßenbaubeitragsrechts
Straßenbaubeiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen oder Teilen davon dienen. Gemäß § 8 Abs.1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) können die Gemeinden Beiträge erheben. Bei dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen werden keine Beiträge (Straßenbaubeiträge) erhoben. Seit dem 1. Januar 2019 hat das Land Brandenburg die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau kommunaler Straßen nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetz abgeschafft. Das bedeutet, dass die Gemeinden von den Anliegern keine Beiträge mehr für den Straßenausbau verlangen dürfen. Das Land Brandenburg gleicht die entstehenden Mindereinnahmen der Gemeinden aus.