Ratenzahlung/Stundung, Vollstreckung
Nicht jeder hat das Geld, das für den Straßenbau in Form eines Beitrages erhoben wird, sofort und in voller Höhe zur Hand.
Es besteht die Möglichkeit, unter Umständen und im Einzelfall Stundung mit Ratenzahlung (vor Ablauf der Zahlungsfrist) oder eine Ratenzahlung (nach Ablauf der Zahlungsfrist) bei der Gemeinde zu beantragen. Die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse setzt dies jedoch voraus.
Es wird empfohlen, vor Inanspruchnahme der Stundungsmöglichkeit auch anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten (z.B. Hausbank) zu prüfen, da diese oft günstigere Konditionen anbieten können.
Im Falle der gewünschten Inanspruchnahme sollte rechtzeitig (spätestens mit Erhalt des Beitragsbescheides) der Kontakt mit den zuständigen Mitarbeitern (siehe unten) aufgenommen und eine Vereinbarung geschlossen werden. Stundungsanträge müssen spätestens mit Ablauf der Zahlungsfrist gestellt sein.
Wird dies versäumt, wird i.d.R. 1 Monat nach Ablauf der Frist die 1. Mahnung verschickt. Es fallen dabei Mahngebühren und Säumniszuschläge an, die vom Säumigen getragen werden müssen. Wird auch auf die Mahnung nicht reagiert, beginnt nach Ablauf einer weiteren Frist der Vorgang der Vollstreckung.
Ansprechpartner für diese Vorgänge sind Herr Kowal und Frau Gast vom Fachbereich I der Gemeindeverwaltung.