Festsetzungsfrist
Die Festsetzungsfrist ist der Zeitraum, in dem die Gemeinde berechtigt ist, ihre Beiträge zu erheben.
Sie beträgt 4 Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag entstanden ist. Maßgeblich für die „Entstehung des Beitrags“ ist dabei die Entstehung der sog. „sachlichen Beitragspflicht“.
Im Erschließungsbeitragsrecht ist dies in der Regel der Eingang der letzten Unternehmerrechnung, sofern die in der Satzung festgeschriebenen Merkmale der endgültigen Herstellung erfüllt sind.