Gewerbe, anmelden
Kurzinformationen
Ein Gewerbe ist jede erlaubte, selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein freier Beruf ist.
Beschreibung
Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde anzeigen.
Anzeigepflichtig sind natürliche Personen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften) und juristische Personen (z.B. AG, GmbH, Genossenschaft u.a.).
Die Bescheinigung der Anzeige berechtigt nicht zum Beginn des Gewerbebetriebes, wenn dafür noch eine Erlaubnis oder eine Eintragung bei der Handwerkskammer notwendig ist.
Rechtsgrundlagen
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Gewerbeordnung (GewO)
Gebühren gemäß Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)
Notwendige Unterlagen
ausgefüllter und unterschriebener Vordruck zur Gewerbeanmeldung - GewA 1
Personalausweis oder Pass bzw. eine Kopie ist einzureichen, auch für EU-Ausländer
Kopie des aktuellen Registerauszuges bei juristischen Personen und Personengesellschaften (z.B. Handelsregister, Genossenschafts- oder Vereinsregister) bzw. Kopie des Gesellschafterbeschlusses und der Anmeldung beim Amtsgericht
bei Erstattung einer Gewerbeanzeige für eine gegründete, aber noch nicht im Handelsregister eingetragene juristische Person - Kopie des notariell beurkundeten Gründungsvertrages, der Anmeldung beim Amtsgericht und eine formlose Vollmacht der Gründer zur Anmeldung des Gewerbebeginns vor der Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister
Bei Erstattung der Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten ist der Nachweis seiner Vollmacht erforderlich.
Handwerkskarte bei Handwerksbetrieben, Erlaubnisse für erlaubnispflichtige Tätigkeiten
Ausländer, mit Ausnahme der EU-/EWR-Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.
Fristen
Die Behörde bescheinigt innerhalb von 3 Tagen den Empfang mangelfreier Anzeigen.
Die tatsächliche Bearbeitungszeit kann sich verzögern, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig eingereicht werden.
Gebühren
30,00 Euro - für natürliche Personen
55,00 Euro - für juristische Personen mit einem gesetzl. Vertreter
15,00 Euro - für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter
Ansprechpartner
Frau Mertins
(033439) 835 422
Formulare
- Frageboten zur steuerlichen Erfassung
- Gewerbeanmeldung
- Gewerbeanmeldung weitere Person
- Info-Schreiben steuerliche Erfassung