Meldebescheinigung
Kurzinformationen
Der Antragsteller muss mit Haupt- oder alleiniger Wohnung in der Gemeinde gemeldet sein. Die Beantragung kann persönlich, durch einen Bevollmächtigten oder schriftlich erfolgen.
Die Meldebescheinigung dient gegenüber Dritten als Nachweis über Ihre bestehende Anmeldung in einer aktuellen Wohnung. Sie wird z. B. auch im Zusammenhang mit der Vorlage eines Reisepasses bei einer anderen Behörde benötigt (da aus dem Reisepass nicht die genaue Anschrift hervorgeht) oder aber auch für private Zwecke. Aus der Meldebescheinigung geht hervor, wer, wo gemeldet ist.
Erweiterte Meldebescheinigungen werden ausschließlich für die Anmeldung von Eheschließungen im Standesamt und für Sterbefälle benötigt.
Rechtsgrundlagen
§ 18 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG)
Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministers des Innern und für Kommunales GebOMIK)
Notwendige Unterlagen
bei persönlicher Beantragung:
gültiger Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Bürgern der gültige Reisepass
bei Antragstellung durch einen Vertreter/eine Vertreterin:
Vollmacht mit Personalausweis des Antragstellers und des Bevollmächtigten
Gebühren
Die Gebühr beträgt 5 Euro.
Die Verwaltungsgebühr ist bei Antragstellung zu entrichten.
EC-Kartenzahlung ist möglich
Ansprechpartner
Frau Stadie
(033439) 835 452
(033439) 835 0
Frau Wolter
(033439) 835 455
(033439) 835 0
Frau Farchmin
(033439) 835 453
(033439) 835 0
Herr Röhr
(033439) 835 454
(033439) 835 0