Lärmschutz
Kurzinformationen
Die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr gilt als Nachtruhezeit. Gesetzliche Grundlage dafür ist das Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG). Der Schutz der Ruhe ist hier in Abschnitt III geregelt. Danach sind von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Dieses Verbot gilt jedoch nicht - für Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung einer Notlage, - für Anlagen, die aufgrund besonderer Genehmigungen betrieben werden und - für Ernte- und Bestellungsarbeiten zwischen 5.00 und 6.00 Uhr sowie zwischen 22.00 und 23.00 Uhr.
Beschreibung
Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, soweit die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder in einem besonderen überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.
Geräte und Maschinen (z. B. Rasenmäher, Heckenscheren, tragbare Motorkettensägen, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider, Vertikutierer, Schredder/Zerkleinerer , Beton- und Mörtelmischer u.s.w.) dürfen in Wohngebieten nur werktags zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr betrieben werden.
Für 4 Geräte gibt es eine Sonderregelung: Freischneider, Grastrimmer/ Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen in Wohngebieten werktags nur in der Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr betrieben werden. (Rechtsgrundlage: Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV vom 06.09.2002)
Ein Hinweis im Zusammenhang mit Ruhezeiten: Eine gesetzliche Regelung zum Schutz einer Mittagsruhe gibt es nicht. Das schließt jedoch eine freiwillige nachbarschaftliche Rücksichtnahme während der so genannten „Mittagsruhezeit“ von 13 bis 15 Uhr nicht aus. An Samstagen sollte auch freiwillig eine Mittagsruhezeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr eingehalten werden. Privatrechtliche Verträge (z. B. Mietverträge) können Mittagsruhezeiten enthalten, Verstöße dagegen können jedoch nur privatrechtlich geregelt werden.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
- Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG)
- Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
- 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV)
Ansprechpartner
Herr Deicke
(033439) 835 466
Frau Kowski
(033439) 835 464