Spiele mit Gewinnmöglichkeit, beantragen
Beschreibung
Spiele mit Geldgewinn dürfen nur in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen des stehenden Gewerbes veranstaltet werden. In Spielhallen auf Volksfesten, Jahrmärkten, Schützenfesten, Spezialmärkten, die nach § 60 a Absatz 3 GewO konzessioniert sind, sind Geldgewinnspiele nicht zulässig. In einem Betrieb dürfen höchstens drei derartiger Spiele veranstaltet werden (§ 4 SpielV).
Spiele mit Warengewinn dürfen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten (Reisegewerbe) oder in Gaststättenbetrieben veranstaltet werden. In Gaststättenbetrieben sind höchstens zwei solcher Spiele zulässig.
Preisspiele und Gewinnspiele sind Geschicklichkeitsspiele. Das Teilnahmeentgelt bei Preisspielen darf höchstens 15 Euro betragen. Die Gestehungskosten eines Gewinnes bei Ausspielungen dürfen höchstens 60 Euro betragen.
Ausspielungen sind die bei Marktveranstaltungen üblichen Glücksspiele, zum Beispiel Losverkäufe, und auch nur in deren Rahmen zulässig. Die Gestehungskosten eines Gewinnes dürfen 60 Euro nicht übersteigen. Mindestens 20 Prozent der Gewinnentscheide müssen zu Gewinnen führen; mindestens 50 Prozent der Gesamteinsätze müssen in Form von Sachpreisen an die Spieler zurück fließen.
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
Schriftlicher Antrag, in dem das Spiel und der Veranstaltungsort und die Marktveranstaltung konkret benannt wird
Erlaubnis zum Betrieb des Veranstaltungsortes, wenn die Veranstaltung im Rahmen eines erlaubnispflichtigen Gewerbes wie eines Gaststättengewerbes, einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens stattfinden soll
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes oder des Landeskriminalamtes
bei juristischen Personen zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- und Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung
Führungszeugnis der Belegart Null
Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Personalausweis oder Reisepass
Ausländische Staatsangehörige, mit Ausnahme EU-Angehörige, benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbständigen, bei einer Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer juristischen Person, oder als Stellvertreterin oder Stellvertreter einer natürlichen Person zur Ausübung einer vergleichbaren unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt
Auszug aus der Schuldnerkartei und Bescheinigung des Insolvenzgerichts
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes
eventuell eine Reisegewerbekarte falls eine Erlaubnis nach § 60 a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO) beantragt wird.
Gebühren
Gebühren gemäß Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)
Ansprechpartner
Frau Mertins
(033439) 835 422
Frau Heese
(033439) 835 421