III / 1 - Standesamt, Gewerbeamt, EMA
Bewachungsgewerbe, beantragen
Beschreibung
Erteilung einer Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Bewachen von Leben oder Eigentum fremder Personen (Bewachungsgewerbe).
Die persönliche Voraussetzung wird geprüft.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 34a GewO Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht, ohne im Besitz der erforderlichen Erlaubnis zu sein.
Rechtsgrundlagen
§ 34a Gewerbeordnung (GewO)
Gebühren gemäß Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)
Notwendige Unterlagen
Erforderliche Unterlagen für natürliche Personen
Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
Formular Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
Kopie des Personalausweises (Vor- und Rückseite) oder Reisepass mit Meldebescheinigung
Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR) zur Vorlage bei einer Behörde Belegart "O". Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen und dürfen nicht älter als 3 Monate sein.
Nachweis über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34a GewO oder anerkennungsfähige andere Nachweise (bei juristischen Personen für die gesetzliche Vertretung, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst ist - ist keine gesetzliche Vertretung mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst, muss zumindest die Betriebsleiterin bzw. der Betriebsleiter einen entsprechenden Nachweis haben)
Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts - vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO)
Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes und Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes
Nachweis (Antrag ist nicht ausreichend) des Bestehens einer erforderlichen Haftpflichtversicherung (§ 6 Bewachungsverordnung (BewachV)
Erforderliche Unterlagen für juristische Personen
Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
Formular Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
Kopie des Personalausweises (Vor- und Rückseite) oder Reisepass mit Meldebescheinigung
Führungszeugnis (für jeden gesetzlichen Vertreter) und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR) zur Vorlage bei einer Behörde Belegart "O". Diese Auskunft ist bei dem zuständigen Gewerbeamt zu beantragen und darf nicht älter als 3 Monate sein.
Nachweis über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34a GewO oder anerkennungsfähige andere Nachweise (bei juristischen Personen für die gesetzliche Vertretung, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst ist - ist keine gesetzliche Vertretung mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst, muss zumindest die Betriebsleiterin bzw. der Betriebsleiter einen entsprechenden Nachweis haben)
Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts - vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO)
Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes und Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes
Nachweis (Antrag ist nicht ausreichend) des Bestehens einer erforderlichen Haftpflichtversicherung (§ 6 Bewachungsverordnung (BewachV)
soweit das Unternehmen beim Amtsgericht eingetragen ist, einen Auszug aus dem entsprechenden Handelsregister einzureichen
Gesellschaftervertrag für Gesellschaften in Gründung
Für jeden Geschäftsführer bzw. alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftervertrag Vertretungsberechtigten zusätzlich:
Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts - vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO)
Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes und Unbedenklichkeitsbescheinigung
Gebühren
Die Gebührenerhebung richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO) in der jeweils zurzeit geltenden Fassung.
Ansprechpartner
Frau Mertins
(033439) 835 422