Ordnungswidrigkeit, anzeigen
Kurzinformationen
Jeder Bürger hat die Möglichkeit, eine durch ihn festgestellte Ordnungswidrigkeit gegen eine Rechtsvorschrift anzuzeigen. Rechtsvorschriften in diesem Sinne sind:
Bundesgesetze
Landesgesetze sowie
Satzungen der Gemeinde
Beschreibung
Sofern dieser Verstoß eine Straftat im Sinne des Strafgesetzbuches darstellt, darf die Bußgeldstelle nicht tätig werden. In diesen Fällen muss sich an die zuständige Polizeibehörde gewandt werden. Die Anzeige einer Ordnungswidrigkeit ist kein Antrag auf Durchführung eines Bußgeldverfahrens, sondern sie stellt eine Anregung an die Verwaltungsbehörde dar, ein Bußgeldverfahren über den ihr jetzt bekannt gemachten Sachverhalt einzuleiten. Ein Anspruch auf die Durchführung eines Bußgeldverfahrens hat der Anzeigenerstatter auch als persönlich Geschädigter nicht. Der Anzeigenerstatter ist im weiteren Verlauf des Verfahrens dann Zeuge für den festgestellten Sachverhalt.
Rechtsgrundlagen
- Ordnung über die Nutzung von Spielplätzen (Spielplatzordnung)
- Verordnung öffentl. Sicherheit u. Ordnung im Bahnhofsbereich
Notwendige Unterlagen
formloser Antrag
Ansprechpartner
Herr Deicke
(033439) 835 466
Frau Kowski
(033439) 835 464