Personalausweis, beantragen
Kurzinformationen
Deutsche (im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes), die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, einen Personalausweis und/oder einen Paß zu besitzen. In Deutschland besteht nicht die Pflicht, diesen auch mit sich zu führen.
Beschreibung
Ist für einen Personalausweispflichtigen ein Betreuer bestellt, hat dieser den Antrag für den Betreuten in dessen Anwesenheit zu stellen, wenn die Antragstellung zu dem Aufgabenkreis des Betreuers gehört. Beantragt ein ausweispflichtiger Jugendlicher (ab vollendetem 16. Lebensjahr) keinen Personalausweis, müssen der/die Sorgeberechtigte/n den Antrag stellen. Jede Person darf nur einen Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis besitzen. Der alte Personalausweis oder der vorläufige Personalausweis ist beim Empfang eines neuen abzugeben. Der Verlust oder auch das Wiederauffinden ist unverzüglich der Meldebehörde anzuzeigen.
Ordnungswidrig handelt,
wer sich mit keinem gültigen Personalausweis, vorläufigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen kann und
wer es in diesem Fall für sich oder als Betreuer oder Sorgeberechtigter unterlässt, einen entsprechenden Antrag zu stellen
wer mehr als einen Personalausweis besitzt
Voraussetzungen für die Beantragung:
Erstantrag
Deutsche Staatsangehörigkeit
Neubeantragung
Ablauf der Gültigkeit des Personalausweises.
Namensänderung.
Verlust des Personalausweises.
Für Minderjährige unter 16 Jahren ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu stellen in Anwesenheit des Minderjährigen. Das sind in der Regel beide Elternteile, wenn sie miteinander verheiratet sind. Es reicht hierbei, wenn ein Elternteil bei der Beantragung anwesend ist und vom zweiten Elternteil ein schriftliches Einverständnis vorlegt.
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
Erstmalige Beantragung eines Personalausweises
ein biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm) lt. Fotomustertafel der Bundesdruckerei (www.bundesdruckerei.de)
das biometrische Lichtbild darf nicht älter als zwei Jahre sein
ein für ein Personaldokument (RP oder PA) bereits verarbeitetes biometrisches Lichtbild darf nicht erneut in einem gleichwertigen Dokument verwendet werden
die Geburtsurkunde
soweit vorhanden der Kinderausweis bzw. Kinderreisepass oder Reisepass
bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit die Einbürgerungsurkunde
Vor Ort besteht nicht die Möglichkeit biometrische Passbilder anfertigen zu lassen
Neubeantragung eines Personalausweises
ein biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm) lt. Fotomustertafel der Bundesdruckerei (www.bundesdruckerei.de)
bisheriger Personalausweis oder Reisepass
Namensänderungsurkunde (bei Namensänderung)
Vorläufiger Personalausweis
ein biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm) lt. Fotomustertafel der Bundesdruckerei (www.bundesdruckerei.de)
die Geburtsurkunde
bisheriger Personalausweis, Reisepass oder Kinderausweis bzw. Kinderreisepass
Fristen
Gültigkeit des Personalausweises:
bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 6 Jahre
ab dem vollendeten 24. Lebensjahr 10 Jahre
vorläufiger Personalausweis 3 Monate
Ergänzende Informationen der Gemeindeverwaltung
Die Bearbeitungszeit der Bundesdruckerei beträgt ca. 2-3 Wochen.
Personalausweis abholen
Wann können Sie Ihren Personalausweis abholen?
Bei Antragstellern über 16 Jahre wird vorab ein PIN Brief der Bundesdruckerei an die von Ihnen gemeldete Hauptwohnadresse versendet. Wenn Sie diesen Brief erhalten haben, ist der Ausweis in Ihrem Bürgeramt zur Abholung bereit.
Bei Antragstellern unter 16 Jahre kann der Ausweis nach ca. 3 Wochen abgeholt werden. Eine telefonische Abfrage ist möglich unter 033439/ 835 451 oder 033439/ 835 452
Zur Abholung Ihres neuen Personalausweises erscheinen Sie bitte persönlich und bringen mit:
Ihren aktuellen Personalausweis bzw. Reisepass
Minderjährige unter 16 Jahren können Ihren Personalausweis allein abholen, wenn im Bürgeramt bei der Antragstellung alle notwendigen Zustimmungen der gesetzlichen Vertreter vorgelegt wurden. Ist bereits ein Kinderreisepass ausgestellt worden, ist dieser bitte mitzubringen.
Sollten Sie zur Abholung nicht persönlich erscheinen können, ist es nur unter bestimmten Vorraussetzungen möglich, eine dritte Person zu bevollmächtigen. Folgende Erklärungen müssen vorliegen bzw. auf der Vollmacht vermerkt sein:
Haben Sie Ihren PIN-Brief erhalten?
Wollen Sie die Online Ausweisfunktion nutzen?
Welche Person wird bevollmächtigt?
Bestätigung dieser Erklärungen mit Unterschrift und Datum
Außer der Vollmacht ist auch der bisherige Personalausweis mitzugeben. Der PIN-Brief muss nicht vorgelegt werden.
Gebühren
Ausstellung von Personalausweisen ab 1. Januar 2021
Antragstellende Person unter 24 Jahren 22,80 Euro
Antragstellende Person ab 24 Jahren 37,00 Euro
Vorläufiger Personalausweis 10 Euro
Weitere Gebührenregelungen
Erstmaliges Aktivieren der Online-Ausweisfunktion bei der Ausgabe oder bei der Vollendung des 16. Lebensjahres gebührenfrei
Deaktivieren der Online-Ausweisfunktion gebührenfrei
Kosten für das Aufbringen eines elektronischen Signaturzertifikates Festlegung durch jeweiligen Anbieter
Die Verwaltungsgebühr ist bei Antragstellung zu entrichten.
Eine EC-Kartenzahlung ist möglich
Ansprechpartner
Frau Stadie
(033439) 835 452
(033439) 835 0
Frau Farchmin
(033439) 835 453
(033439) 835 0
Frau Wolter
(033439) 835 455
(033439) 835 0
Herr Röhr
(033439) 835 454
(033439) 835 0