Personalausweis, Verlust
Kurzinformationen
Der Inhaber eines Personalausweises oder eines vorläufigen Personalausweises ist verpflichtet,
den Verlust seines Personalausweises unverzüglich der zuständigen Personalausweisbehörde anzuzeigen,
seinen wiederaufgefundenen ungültigen Personalausweis unverzüglich bei der zuständigen Personalausweisbehörde abzugeben,
seinen wiederaufgefundenen gültigen Personalausweis unverzüglich bei der zuständigen Personalausweisbehörde abzugeben, wenn ihm ein neuer Personalausweis ausgestellt worden ist.
Ergänzende Informationen der Gemeideverwaltung
Verlust des Personalausweises
Als Inhaber eines Personalausweises oder eines vorläufigen Personalausweises sind Sie verpflichtet, der Ausweisbehörde unverzüglich den Verlust oder den Diebstahl des Personalausweises anzuzeigen.
Dies ist auch dann notwendig, wenn bereits eine Diebstahlanzeige bei der Polizei erfolgt ist.
Erforderliche Unterlagen:
Soweit in unserer Behörde noch keine Dokumente für Sie ausgestellt wurden, ist ein Identitätsnachweis in Form des Reisepasses oder Führerschein notwendig.
Hinweis:
Wenn Sie im Besitz eines neuen Personalausweises mit eingeschalteter Online-Funktion sind und diesen verloren haben, so ist eine sofortige Sperrung der Online Funktion empfehlenswert. Diese können Sie unabhängig von der Verlustanzeige selbst veranlassen. Bitte informieren Sie sich dazu in den in Ihren Unterlagen vorhandenem PIN Brief.
Rechtsgrundlagen
Gebühren
Die Verlustanzeige ist gebührenfrei.
Ansprechpartner
Frau Stadie
(033439) 835 452
(033439) 835 0
Frau Wolter
(033439) 835 455
(033439) 835 0
Herr Röhr
(033439) 835 454
(033439) 835 0