Gaststättengewerbe, vorübergehendes Gaststättengewerbe anzeigen
Kurzinformationen
„Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordrucks nach dem Muster der Anlage zu diesem Gesetz (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes - Gagev) zwei Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang), der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Behörde bescheinigt den Empfang der Anzeige...“
Beschreibung
Seit dem 07.10.2008 gilt das Brandenburgische Gaststättengesetz.
Es besteht für das Betreiben eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes eine Anzeigepflicht.
Ein vorübergehender Gaststättenbetrieb aus Anlass einer Veranstaltung muss zwei Wochen vor Beginn (Posteingang) mit dem Formular GAGEV schriftlich angezeigt werden.
Eine Gewerbemeldung mit dem Formular GAGEV ist erforderlich, wenn aus besonderem Anlass vorübergehend
der Ausschank von alkoholfreien Getränken oder
der Ausschank von alkoholfreien und alkoholischen Getränken und/ oder
das Verabreichen von Speisen
erfolgen soll.
Ausnahmen:
Gewerbetreibende, die im Besitz einer gültigen, vor dem 07.10.2008 erteilten Gaststättenerlaubnis sind
Gewerbetreibende, die nach dem 07.10.2008 einen Gaststättenbetrieb mit Ausschank alkoholischer Getränke angezeigt haben
Gewerbetreibende, die im Besitz einer Reisegewerbekarte für eine Reisegaststätte oder Reisegewerbekarte für das Verabreichen von zubereiteten Speisen und/oder den Ausschank von alkoholfreien oder den Ausschank von alkoholfreien und alkoholischen Getränken sind
Rechtsgrundlagen
Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG)
Gewerbeordnung (GewO)
Gebühren gemäß Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)
Notwendige Unterlagen
GAGEV Formular
Gebühren
32,00 Euro - Bescheinigung des Empfangs der Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes
Ansprechpartner
Frau Mertins
(033439) 835 422