Gaststättengewerbe anzeigen
Kurzinformationen
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 BbgGastG die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet.
Beschreibung
Seit dem 07.10.2008 gilt das Brandenburgische Gaststättengesetz.
Es besteht keine Erlaubnispflicht mehr für das Betreiben einer Gaststätte – nur noch eine Anzeigepflicht in Form einer Gewerbemeldung.
Wer im stehenden Gewerbe ein Gaststättengewerbe (Getränke ausschenken oder zubereitete Speisen verabreichen) betreiben will, hat die Gewerbemeldung für den betreffenden Ort mindestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) entsprechend § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung schriftlich anzuzeigen.
Beginn eines Gaststättengewerbes (Anmeldung)
Erweiterung oder Änderung der Betriebsart Verlegung des Betriebssitzes (Ummeldung).
In der Anzeige ist anzugeben, um welche Betriebsart es sich handelt und ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.
Rechtsgrundlagen
Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG)
Gewerbeordnung (GewO)
Gebühren gemäß Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)
Notwendige Unterlagen
Formular Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
Kopie des Personalausweises (Vor- und Rückseite) oder Reisepass mit Meldebescheinigung
Handelt es sich z.B. um eine GmbH & Co. KG, so ist der Handelsregisterauszug einzureichen.
Bei Gesellschaften in Gründung (Vorgesellschaften) ist der Gesellschaftsvertrag und die notarielle Anmeldung beim Amtsgericht einzureichen sowie die Erklärung der Gesellschafter, dass die Tätigkeit vor Eintragung beim Amtsgericht begonnen wird.
Wenn der Ausschank alkoholischer Getränke im stehenden Gewerbe beabsichtigt wird, so sind für die Zuverlässigkeitsprüfung folgende Unterlagen mit der Gewerbemeldung beizubringen
(Gewerbetreibende können natürliche und juristische Personen sein):
Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes für den Gewerbetreibenden und jede vertretungsberechtigte Person
ein Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart „O“)
ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde (Belegart „O“) für den Gewerbetreibenden und für jede vertretungsberechtigte Person
Gebühren
Gebühren gemäß Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)
Ansprechpartner
Frau Mertins
(033439) 835 422