Genehmigungspflichtige gewerbliche Tätigkeit
Kurzinformationen
Es gilt zwar im Gewerberecht grundsätzlich Gewerbefreiheit, der Gesetzgeber fordert jedoch für besonders sensible Bereiche bestimmte Zulassungsvoraussetzungen. Man unterscheidet hier zwischen
Personen- und raumbezogenen erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeiten
Privatkrankenanstalten (§ 30 GewO)
Schaustellung von Personen (§ 33 a GewO)
Betrieb einer Spielhalle (§ 33 i GewO)
Betrieb einer Gaststätte (§ 2,9,11,12 Gaststättengesetz-GastG)
und
nur personenbezogenen erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeiten
Pfandleiher (§ 34 GewO)
Bewacher (§ 34a GewO)
Versteigerer (§ 34b GewO)
Makler, Bauträger, Baubetreuer (§ 34c GewO)
Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO)
Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i GewO)
Um eine der aufgeführten erlaubnispflichtigen Tätigkeiten beginnen zu dürfen, muss eine Erlaubnis erteilt worden sein.
Rechtsgrundlagen
Ansprechpartner
Frau Heese
(033439) 835 421
Frau Mertins
(033439) 835 422