Reisegewerbekarte, beantragen
Kurzinformationen
Wer ein Reisegewerbe ausübt, bedarf nach § 55 Abs. 2 GewO der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
Abgrenzung:
Bestimmte reisegewerbliche Tätigkeiten sind von der Reisegewerbekartenpflicht ausgenommen. Solche Ausnahmen sind in §§ 55a und 55b GewO geregelt. In § 56 GewO sind solche Tätigkeiten aufgezählt, die im Reisegewerbe nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeführt werden können.
Beschreibung
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung (z.B. ohne vorherige Terminverabredung) außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung, oder ohne eine solche zu haben, Waren feilbietet (verkauft) oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistung aufsucht.
Die persönlichen Voraussetzungen werden geprüft.
Für Gaststättenbetriebe im Reisegewerbe sind gemäß § 2 Abs. 7 S. 1 des Brandenburgischen Gaststättengesetzes (BbgGastG) die Vorschriften des Titels III GewO anzuwenden. Somit ist hierfür eine Reisegewerbekarte erforderlich.
Rechtsgrundlagen
Gebühren gemäß Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)
Notwendige Unterlagen
Antrag einer natürlichen Person
Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR) zur Vorlage bei einer Behörde Belegart "O". Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen und dürfen nicht älter als drei Monate sein.
Personalausweis oder Pass sind vorzulegen bzw. ist eine Kopie einzureichen, auch für EU-Ausländer
Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
Gesundheitszeugnis nach §§ 17, 18 Bundesseuchengesetz bzw. die Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (lfSG) (nur bei Feilbieten von Lebensmitteln, außer Obst und Gemüse)
Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes des Wohnsitzes
Bescheinigung des zuständigen Amtsgerichtes, dass kein Insolvenzverfahren vorliegt bzw. anhängig ist
2 Passbilder
Antrag einer juristischen Person (z.B. GmbH, AG)
Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben). Bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern, sind die persönlichen Angaben für die Vertreter auf einem Beiblatt anzugeben.
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR) zur Vorlage bei einer Behörde Belegart "O". (Für jeden Geschäftsführer bzw. alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftervertrag Vertretungsberechtigten) Diese Auskunft ist bei dem zuständigen Gewerbeamt zu beantragen und darf nicht älter als drei Monate sein.
Personalausweis oder Pass sind vorzulegen bzw. ist eine Kopie einzureichen, auch für EU-Ausländer
Auszug aus dem Vereins- bzw. Handelsregister
Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
Gesundheitszeugnis nach §§ 17, 18 Bundesseuchengesetz bzw. die Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (lfSG) (nur bei Feilbieten von Lebensmitteln, außer Obst und Gemüse)
Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes des Wohnsitzes
Bescheinigung des zuständigen Amtsgerichtes, dass kein Insolvenzverfahren vorliegt bzw. anhängig ist
2 Passbilder
Gebühren
unbefristet 45,00 bis 566,00 Euro
Ansprechpartner
Frau Mertins
(033439) 835 422
Formulare
- Antrag Reisegewerbekarte
- Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
- Gewerbeanmeldung
- Info-Schreiben steuerlicher Erfassung