Bauabgangsstatistik 2023
Das Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes (Hochbaustatistikgesetz - HBauStatG) regelt, dass nach einem Abbruch von Wohngebäuden auch die Eigentümer zur Auskunft verpflichtet sind.
Mit vollständigen Angaben aller Eigentümer, die entsprechende Maßnahmen durchgeführt haben, wird die Aktualität der jährlichen Fortschreibung des Wohngebäude- und Wohnungsbestandes für die Gemeinde gesichert und damit u. a. die Grundlage für bau- und wohnungspolitische Entscheidungen gelegt.
Eigentümer sind deshalb gebeten
den Abbruch von Wohngebäuden bis 1.000 m3 umbauten Raum,
den Abgang von Gebäudeteilen mit Wohnraum (Wohnräume, Wohnungen)
die Nutzungsänderung von Wohnraum
an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, Standort Berlin, zu melden. Der Erhebungsbogen ist unter https://www.statistik-bw.de/baut/servlet/LaenderServlet online abrufbar und ist ausgefüllt bis zum 15. März 2024 an die E-Mail-Adresse zu senden.
Zu beachten ist, dass der Abbruch von Wohngebäuden mit mehr als 1.000 m3 umbauten Raum bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen ist. In diesen Fällen ist der ausgefüllte Erhebungsbogen zur Bauabgangsstatistik nur bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
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