WBS - Änderung Grenzen
Der Besitz eines Wohnberechtigungsscheines ist die Voraussetzung für den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung. Wohnberechtigungsscheine können Wohnungssuchende erhalten, wenn ihr Gesamtjahreseinkommen aller mitziehenden und zum Haushalt gehörenden Personen zusammen die gesetzlich vorgegebene Einkommensgrenze nicht übersteigt:
Der Wohnberechtigungsschein wird für ein Jahr ausgestellt und gilt nur im Land Brandenburg.
Ab 01.01.2024 gelten folgende Grenzen:
für einen Einpersonenhaushalt: 18.500 €
für einen Zweipersonenhaushalt: 26.000 €
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt gehörende Person: 5.800 €
zuzüglich für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinne § 32 Abs.1-5 Einkommenssteuergesetz: 2.000 €
Zur Ermittlung des Jahreseinkommens jeder zum Haushalt gehörenden Person werden die letzten 12 Monate vor der Antragstellung als Bewertungszeitraum herangezogen. Die einzureichenden Einkommensunterlagen müssen diesen Zeitraum vollständig belegen.
Antragsberechtigt ist jeder Bürger, der wirtschaftlich in der Lage ist selbständig eine Wohnung als Lebensmittelpunkt zu führen. Alle mitziehenden Personen müssen zur Familie bzw. zum Haushalt gehören.
Haushaltsangehörige Wohnungsgröße Anzahl der Wohnräume
1 Personenhaushalt bis zu 50 qm oder 2 Wohnräume
2 Personenhaushalt bis zu 65 qm oder 2 Wohnräume
3 Personenhaushalt bis zu 80 qm oder 3 Wohnräume
4 Personenhaushalt bis zu 90 qm oder 4 Wohnräume
für jede weitere Person 10 qm.
Ein zusätzlicher Wohnraum von je 10 qm ist möglich: zur Berücksichtigung a) besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse eines Haushaltsangehörigen oder b) eines nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarfes oder zur Vermeidung einer besonderen Härte.
Für Rückfragen oder Anträge steht Ihnen das Einwohnermeldeamt – – zu den Sprechzeiten zur Verfügung.
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